Satzung

des SV Motor Cottbus-Saspow e.V

Der Verein und seine Ziele

§ 1 - Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "SV MOTOR COTTBUS-SASPOW" e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Cottbus mit Sportstätte in Saspow.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 - Ziele des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Mittel des Verein dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(6) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Ausübung des Sports in den Sportarten Fußball, Tischtennis, Billard, Laufen, Fitness sowie durch allgemeinen Sport zur Erhaltung der Gesundheit der Mitglieder.

§ 3

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltführung unselbständige Sportgruppe gegründet werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

(1) den erwachsenen Mitgliedern,

a) ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18.Lebensjahr vollendet haben,
b) passive Mitglieder, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18.Lebensjahr vollendet haben,
c) auswärtige Mitglieder,
d) fördernde Mitglieder,
e) Ehrenmitglieder

(2) den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.

§ 5 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann von dem Vorstand außerdem ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichenVerhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
e) Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es sich rassistisch, rechtsextremistisch und diskriminierend äußert oder in einer solchen Weise handelt.

In den Fällen a), c) , d) und e) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zur Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 6 - Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 - Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Sektionsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppen.

§ 8 - Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.

Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer (Revisionskommission oder Revisor)
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 5, Abs. 2
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5, Abs. 5
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
m) Auflösung des Vereins.

(2) Die Hauptversammlung findet mindestens alle 3 Jahre statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt

oder

b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei den Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 4, Abs.1)
b) vom Vorstand.

(7) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 9 - Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder bis zum 18.Lebensjahr besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 10 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden (der 2. Vorsitzende ist aus dem Kreis der Beisitzer zu wählen)
c) dem Kassenwart.
d) den Beisitzern (Jede Sektion ist mit mindestens einem Beisitzer im Vorstand vertreten).

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seine Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Zu den Vorstandssitzungen sind alle Sektionsleiter einzuladen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

a) der 1.Vorsitzende
b) der 2.Vorsitzende
c) der Kassenwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der vorstehenden drei Vorstandsmitglieder vertreten. Vom Vorstand kann ein bevollmächtigter Vertreter berufen werden.

(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt.

§ 11 - Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 12 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 13 - Auflösung

(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Cottbus e.V. Dieser Verein muss die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in der vorliegenden Form am Tage nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Cottbus, im September 2014